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FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV

Ab Freitag, 28. Januar2022 gilt für den ÖPNV die FFP2-Maskenpflicht.

Angesichts stark ansteigender Corona-Inzidenzen gilt im ÖPNV erneut eine FFP2-Maskenpflicht.
Kinder zwischen einschl. 6 und 17 müssen keine FFP2-Maske tragen – hier genügt weiterhin eine medizinische Maske.

Weiterhin bestehen bleibt die 3G-Regel im ÖPNV gemäß Corona-Landesverordnung.

Informationen dazu, was die 3G-Regel im ÖPNV genau bedeutet und was es bei der Nutzung von Bus und Bahn zu beachten gibt, findet sich im folgenden FAQ.

Erlaubt ist die Fahrt ausschließlich für Personen mit einem gültigen Impfnachweis, einem gültigen Genesenennachweis oder für Personen mit einem bestätigten negativen Testergebnis. Es darf bei einem Antigen-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden, bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein.

Ausnahmen gibt es allerdings für Schüler*innen, da diese für den Unterrichtsbesuch regelmäßig getestet werden. Sie müssen lediglich einen Schüler-Ausweis vorzeigen können. Diese Ausnahme für Schüler*innen gilt jedoch nicht in den Schulferien! Kinder unter sechs Jahren sind von der Regel ausgenommen.

Der 3G-Nachweis ist während der gesamten Fahrt für Stichprobenkontrollen bereitzuhalten. Ein Personalausweis/Lichtbildausweis muss zum Namensabgleich ebenfalls vorgezeigt werden.